ERHOLUNGSURLAUB SONDERURLAUB MIT BEZÜGEN SONDERZAHLUNG
PFLEGEFREISTELLUNG SABBATJAHR ZUWENDUNG BEI SPITALSAUFENTHALT
REINIGUNSPAUSCHALE DIENSTNEHMERHAFTPFLICHT KÜNDIGUNGSFRISTEN
ABFERTIGUNG Fundvorschriften  

Erholungsurlaub

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis sechs Monate gedauert hat (Wartezeit), und zwar rückwirkend ab den Beginn des Dienstverhältnisses. Urlaubsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
B
eginnt das Dienstverhältnis erst nach dem 30.Juni, so beträgt das Ausmaß des Erholungsurlaubes für das erste Urlaubsjahr für den begonnen Monat des Dienstverhältnisses in dem Jahr ein Zwölftel (aufgerundet) des Erholungsurlaubes.
Stand ein Beamter unmittelbar vor Beginn des Beamtendienstverhältnisses in einem Vertragsbedienstetenverhältnis, wird diese Zeit auf die Wartezeit angerechnet und bestehende Urlaubsansprüche übernommen.
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt in jedem Kalenderjahr bei einer Gesamtdienstzeit von weniger

als 15 Jahren................................................... 30 Werktage
ab  15 Jahren.................................................. 32 Werktage
ab  25 Jahren.................................................. 35 Werktage.

Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31. Dezember des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Für einen verfallenen Urlaub gebührt keine Geldentschädigung.
Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubes wird die Zeit dieser Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn sie länger als drei Kalendertage gedauert hat und ordnungsgemäß gemeldet wurde.


Sonderurlaub mit Bezügen

 1 Tag Sonderurlaub wird gewährt bei

Hochzeit

 Geburt oder Taufe

 Tod

ein 2. Tag Sonderurlaub kann gewährt werden

für die Erledigung von amtlichen Wegen im Zusammenhang mit einem Todesfall von nahen Angehörigen d. Bediensteten. Für einen Todesfall mit Einäscherung. Der 2.Tag kann für die Urnenbeisetzung in Anspruch genommen werden, ist jedoch als „Tag für die Erledigung von amtlichen Wegen“ anzuführen.

 Ein 2. und 3. Tag Sonderurlaub können gewährt werden

Bei einem Todesfall, wenn die Anreise bzw. Rückreise am Begräbnistag nicht möglich ist. In diesem Fall ist jedoch immer die Personalabteilung vor Inanspruchnahme zu befragen.


Sonderzahlung

Die Auszahlung der für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung hat spätestens am 31. Mai und der für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung spätestens am 30. November zu erfolgen.


Pflegefreistellung

 Jeder Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit pro Jahr. Dies ist zu gewähren 

Darüber hinaus besteht Anspruch auf weitere Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit wenn die Pflege eines noch nicht 12-jährigen Kindes, Wahl- oder Pflegekindes durch den Bediensteten notwendig ist, weil die ständige Betreuungsperson aus bestimmten Gründen wie z. B. schwere Erkrankung, Heil- oder Krankenhausaufenthalt ausfällt.
Hat der Bedienstete bereits die gesamten Pflegefreistellung in Anspruch genommen, kann er einen noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub einseitig antreten. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.


Sabbatjahr (Freijahr)

Auf Antrag können DienstnehmerInnen, welche zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst einer Gebietskörperschaft gestanden sind, innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Während der Rahmenzeit (einschließlich Freijahr) gebühren 80% des Monatsbezuges. Die Rahmenzeit (einschließlich Freijahr) zählt voll als ruhegenussfähige Dienstzeit. Deshalb ist während dieses Zeitraumes der Pensionsbeitrag vom ungekürzten Monatsbezug zu entrichten.
Das Freijahr kann bereits nach zwei Jahren der Rahmenzeit angetreten werden, und zwar jeweils mit 1.1 oder 1.7.
Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.
Das Freijahr kann insgesamt dreimal gewährt  werden.  Die Stichtage (Vorrückung, Urlaub, Jubiläum) werden nicht  verschlechtert.


Zuwendungen bei Spitalsaufenthalt

 Voraussetzung:

 Höhe: 


Dienstnehmerhaftpflicht

Voraussetzung:

Höhe:


Kündigungsfristen:

Kündigung oder Pensionierung (Vertragsbedienstetenordnung) VBO 1995 - bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von  weniger als

bis 6 Monate 1  Woche  5 Jahren  3 Monate
ab 6 Monaten 2  Woche   10 Jahren 4 Monate
1 Jahr  1  Monat 15 Jahren 5 Monate
2 Jahren 2  Monate    

Abfertigung:

Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren  das Zweifache  15 Jahren   das Sechsfache
5 Jahren das Dreifache 20 Jahren das Neunfache 
10 Jahren das Vierfache 25 Jahren das Zwölffach

des Monatsbezuges, der dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt.