Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht,
wenn das Dienstverhältnis sechs Monate gedauert hat (Wartezeit), und zwar
rückwirkend ab den Beginn des Dienstverhältnisses. Urlaubsjahr ist das jeweilige
Kalenderjahr.
Beginnt das Dienstverhältnis erst nach dem 30.Juni, so
beträgt das Ausmaß des Erholungsurlaubes für das erste Urlaubsjahr für den
begonnen Monat des Dienstverhältnisses in dem Jahr ein Zwölftel (aufgerundet)
des Erholungsurlaubes.
Stand ein Beamter unmittelbar vor Beginn des Beamtendienstverhältnisses in einem
Vertragsbedienstetenverhältnis, wird diese Zeit auf die Wartezeit angerechnet
und bestehende Urlaubsansprüche übernommen.
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt in jedem Kalenderjahr bei einer
Gesamtdienstzeit von weniger
als 15
Jahren................................................... 30 Werktage
ab 15 Jahren.................................................. 32 Werktage
ab 25 Jahren.................................................. 35 Werktage.
Der Anspruch auf den jährlichen
Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31. Dezember des auf das
Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Für einen verfallenen
Urlaub gebührt keine Geldentschädigung.
Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubes wird die Zeit dieser
Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn sie länger als drei
Kalendertage gedauert hat und ordnungsgemäß gemeldet wurde.
Hochzeit
Geburt oder Taufe
Tod
für die Erledigung von amtlichen Wegen im Zusammenhang mit einem Todesfall von nahen Angehörigen d. Bediensteten. Für einen Todesfall mit Einäscherung. Der 2.Tag kann für die Urnenbeisetzung in Anspruch genommen werden, ist jedoch als „Tag für die Erledigung von amtlichen Wegen“ anzuführen.
Bei einem Todesfall, wenn die Anreise bzw. Rückreise am Begräbnistag nicht möglich ist. In diesem Fall ist jedoch immer die Personalabteilung vor Inanspruchnahme zu befragen.
Die Auszahlung der für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung hat spätestens am 31. Mai und der für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung spätestens am 30. November zu erfolgen.
Jeder Bedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit pro Jahr. Dies ist zu gewähren
Darüber hinaus besteht Anspruch auf weitere
Pflegefreistellung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit wenn die Pflege
eines noch nicht 12-jährigen Kindes, Wahl- oder Pflegekindes durch den
Bediensteten notwendig ist, weil die ständige Betreuungsperson aus bestimmten
Gründen wie z. B. schwere Erkrankung, Heil- oder Krankenhausaufenthalt ausfällt.
Hat der Bedienstete bereits die gesamten Pflegefreistellung in Anspruch
genommen, kann er einen noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub einseitig
antreten. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.
Auf Antrag können DienstnehmerInnen,
welche zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst einer Gebietskörperschaft
gestanden sind,
innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt
werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Während der
Rahmenzeit (einschließlich Freijahr) gebühren 80% des Monatsbezuges. Die
Rahmenzeit (einschließlich Freijahr) zählt voll als ruhegenussfähige Dienstzeit.
Deshalb ist während dieses Zeitraumes der Pensionsbeitrag vom ungekürzten
Monatsbezug zu entrichten.
Das Freijahr kann bereits nach zwei Jahren der Rahmenzeit angetreten werden, und
zwar jeweils mit 1.1 oder 1.7.
Zu Beginn der Rahmenzeit muss
Vollbeschäftigung bestehen.
Das Freijahr kann insgesamt dreimal gewährt
werden. Die Stichtage (Vorrückung, Urlaub, Jubiläum) werden nicht
verschlechtert.
Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten ausgenommen sind Arbeitsunfälle
3 Euro pro Kalendertag
Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten und Aktivstand
10 % des vom Dienstgeber geforderten Schadenersatzes
Kündigung oder Pensionierung (Vertragsbedienstetenordnung) VBO 1995 - bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als
| bis 6 Monate | 1 Woche | 5 Jahren | 3 Monate |
| ab 6 Monaten | 2 Woche | 10 Jahren | 4 Monate |
| 1 Jahr | 1 Monat | 15 Jahren | 5 Monate |
| 2 Jahren | 2 Monate |
Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
| 3 Jahren | das Zweifache | 15 Jahren | das Sechsfache |
| 5 Jahren | das Dreifache | 20 Jahren | das Neunfache |
| 10 Jahren | das Vierfache | 25 Jahren | das Zwölffach |
des Monatsbezuges, der dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt.